Die Ziele der Stiftung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung zur Förderung des ökologischen Waldbaus und des Waldnaturschutzes (Gute Waldstiftung)".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Sie handelt in selbstloser Absicht, d.h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zweckes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere durch die Förderung:

- der langfristigen ökologischen Waldentwicklung und/oder
- der Waldpädagogik und des Waldnaturschutzes und/oder
- der Verbindung des öffentlichen Interesses mit dem Naturschutz im Wald und/oder
- des Erhalts und der Pflege des damit in Zusammenhang stehenden historischen und kulturellen Erbes, eingeschlossen die Pflege und Regulierung des Wildbestandes zum Schutz einer natürlichen Waldentwicklung und/oder
- von entsprechenden Fortbildungs-, Studien- und Forschungsvorhaben und deren Veröffentlichung.

(3) Der Stiftungszweck kann verwirklicht werden insbesondere durch die finanzielle Unterstützung

- von Waldbesitzern und/oder forstlichen Zusammenschlüssen zur Realisierung einer naturnahen, ökologischen Waldentwicklung,
- bei der Förderung von Naturverjüngungsmaßnahmen, sowie zur Beschaffung von Arbeitsmaterial und Pflanzen,
- zur Förderung von Lebensraum für seltene Pflanzen und Tiere (z.B. Totholzbildung, Altholzinseln)
- der betrieblichen Zertifizierung der nachhaltigen Waldnutzung
- der Förderung der Wiederanwendung von historischen Waldnutzungsformen als Unterstützung des Naturschutzes im Wald.

(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung auch tätig werden durch die

- Aussetzung eines Waldnaturschutzpreises,
- Ausrichtung, Organisation oder finanzielle Unterstützung von Fachtagungen und Seminaren, von Reisen zu Forschungszwecken,
- finanzielle Unterstützung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
- finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit für den Stiftungszweck.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6) Wenn die finanzielle Situation der Stiftung es zulässt, kann die Stiftung auch eigene Projekte verfolgen.

(7) Die Stiftung kann auch Mittel für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Absatzes 2 durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen.

(8) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung von steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken zuwenden, wie z.B. gemeinnützige Stiftungen, die dem Deutschen Naturschutzring als Fachverband angehören.

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